In diesem Gesetz werden vier verschiedene Arten der digitalen Signatur unterschieden. Die erste dieser Arten ist die einfache elektronische Signatur. Dies ist eine einfache digitale Signatur, die elektronische Daten anderen elektronischen Daten anfügt oder diese logisch miteinander verknüpft. Diese Form der digitalen Signatur ist jedoch vorrangig für formfreie Verträge geeignet, da die Beweiskraft dieser digitalen Signatur anderen Signaturformen gegenüber vergleichsweise gering ist. Die zweite Signaturform, die durch das SigG definiert wird, ist die fortgeschrittene elektronische Signatur. Durch diese digitale Signatur kann der Signaturschlüssel-Inhaber ausschließlich bestimmt werden.
Diese Form der Signatur ist aus diesem Grund um einiges sicherer, da eine einwandfreie Authentifizierung des Absenders möglich ist. Des Weiteren ist die Beweiskraft durch die Integrität der Daten gewährleistet. Die dritte durch das SigG definierte Form der Signaturen ist die qualifizierte elektronische Signatur. Diese digitale Signatur ist der fortgeschrittenen elektronischen Signatur sehr ähnlich. Einziger Unterschied besteht darin, dass die qualifizierte elektronische Signatur mittels einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSEE) erstellt wird. Bei einer SSEE kann es sich zum Beispiel um einen Chip handeln, wie sie auf Chipkarten der Krankenkasse zu finden sind. Des Weiteren wird dem Dokument unmittelbar bei seiner Erstellung ein Zertifikat ausgestellt. Dieses Zertifikat wird durch einen Zertifizierungsdienstanbieter (ZDA) erstellt. Dies gewährleistet, dass der persönliche Schlüssel der digitalen Signatur vor Zugriffen von Dritten geschützt ist. Bei der vierten Form der Signatur, die durch das SigG definiert wird, handelt es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung. Diese Form der digitalen Signatur ist mit der qualifizierten elektronischen Signatur gleichzusetzen. Der Unterschied besteht darin, dass der ZDA dem Zertifikat ein Gütesiegel beifügt, welches zusätzliche Sicherheiten bietet.