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Gewerbliche Mietverträge

von Petra Haas am 16.02.2012

In Deutschland lebt ein Großteil der Bevölkerung in gemieteten Wohnräumen, weswegen eine gute gesetzliche Regelung hier nur von Vorteil sein kann. Auch wenn das deutsche Mietrecht auf den ersten Blick wegen seines beträchtlichen Umfangs als schwer verständlich angesehen wird, so ist es bei genauerer Betrachtung nur von Vorteil, wenn ein Gesetz sehr differenziert ist und auf einzelne Sachverhalte gründlich eingeht. Ganz allgemein versteht man unter einem Mietvertrag ein Rechtsgeschäft zwischen einem Mieter und einem Vermieter. Für beide Parteien gelten Verpflichtungen, nämlich das der Vermieter dem Mieter eine Sache überlässt, während der Mieter sich zu Zahlungen an den Vermieter verpflichtet. Dabei gelten für alle Mietverhältnisse die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 – 548 BGB), sowie die Rechtsvorschriften über die Gestaltung von Formularverträgen (§§ 305 – 310 BGB).

Unterscheidungen werden beispielsweise bei der Vermietung von Räumen gemacht, hierbei gelten für Wohnraum und gewerbliche Mietverträge unterschiedliche Vorgaben. Während bei einem Mietverhältnis über Wohnraum durch zusätzliche Rechtsvorschriften detaillierter Mieterschutz gewährleistet wird (§§ 549 – 577 BGB), so kommen bei einem Mietverhältnis über Grundstücke und Raum die keine Wohnräume sind, diese Rechtsvorschriften nur sehr eingeschränkt zur Anwendung. So können gewerbliche Mietverträge ohne Angabe von Gründen vom Vermieter gekündigt werden und es gilt lediglich die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Ein guter Mietvertrag sollte daher unbedingt beinhalten, ob eine Nutzung für Wohnraum oder gewerblicher Natur vorgesehen ist. Eine Vereinbarung, die die Nutzung nur zur Wohnzwecken oder nur zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten vorsieht, ist zulässig und wenn ein Mieter trotz klar geregelter Wohnraummiete in den Mietobjekten gegen diese Regelung verstößt, so kann dies zum Verlust des Mieterschutzes und zur Kündigung führen. Allerdings heißt das nicht, dass man keinerlei Arbeiten in einem Wohnraum ausführen darf. So sind Heimarbeitsplätze mit Computernutzung ebenso erlaubt wie Tätigkeiten, die ausschließlich die Durchführung von Telefonaten zum Inhalt haben.

Weitere Informationen hier:
http://www.formulino.de/mietvertrag/

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