Die jedem Strafbefehl beigefügte Belehrung über die Rechte des Beschuldigten enthält in der Regel einen Satz, der sinngemäß lautet: "Das Gericht ist nach einem Einspruch nicht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch gebunden, soweit sich der Einspruch auf ihn bezieht." Dieser Hinweis ist nicht ganz einfach zu verstehen, was deshalb problematisch ist, weil er auf ein erhebliches Risiko hinweist, mit dem jeder Einspruch gegen einen Strafbefehl verbunden ist.
Im Strafbefehlsverfahren gilt nämlich nicht das sogenannte Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass der Richter in der Hauptverhandlung, die sich an den Einspruch gegen einen Strafbefehl in aller Regel anschließt, von der im Strafbefehl verhängten Strafe auch zuungunsten des Beschuldigten abweichen kann. Das heißt, dass man nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl schlechter dastehen kann, als wenn man den Strafbefehl akzeptiert hätte.
Häufig weisen Richter in der Hauptverhandlung darauf hin, dass auch eine Verschlechterung infrage kommt. Verpflichtet sind sie hierzu jedoch nicht.
Was ist die Konsequenz? Sicherlich wäre es verfehlt, wegen des dargestellten Risikos auf den Einspruch gegen den Strafbefehl grundsätzlich zu verzichten. Denn in der Praxis zeigt sich sehr häufig, dass durch einen Einspruch die durch den Strafbefehl verhängte Strafe reduziert werden kann - nicht selten sogar ganz erheblich. Allerdings sollte vor einem Einspruch sehr genau geprüft werden, wie die Erfolgsaussichten sind. Außerdem sollte der Einspruch sehr sorgfältig begründet werden. Schließlich sollte sehr genau geprüft werden, ob der Einspruch auf Teile des Strafbefehls beschränkt wird. Den mit einer Beschränkung kann man den Risiken des Einspruchs in vielen Fällen sehr wirksam begegnen. Sprechen Sie daher mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht, wenn sie gegen einen Strafbefehl Einspruch erheben wollen - Ihr Anwalt wird Ihren konkreten Fall prüfen und Ihnen erläutern, welches Vorgehen am sinnvollsten ist.
Albrecht Popken LL.M.Rechtsanwalt, Berlin
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