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Das Erbrecht

Beim Erbrecht gibt es zwei Bereiche die sich zum einen darin unterscheiden, einmal selbst derjenige zu sein, der nach dem Eintritt des Todes, etwas vererbt oder aber man ist derjenige der selbst etwas erbt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird dies im fünften Buch geregelt, das so genannte Erbrecht. Hierzu gibt es nun eine kleine Einführung zum Erbrecht. Sollten Sie selbst rechtliche Beratung benötigen oder aber den Beistand eines Anwaltes brauchen so können Sie sich vertrauensvoll an die Anwälte der Kanzlei Weiß & Partner aus Esslingen wenden. Als Grundsatz vorab gilt, sollte keinerlei Testament oder ein Erbvertrag bestehen, so gilt als folge dessen die gesetzliche Erbfolge. Diese teilt sich in fünf Ordnungen auf. In der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers vertreten. Hierzu zählen Tochter und / oder Sohn sowie deren Abkömmlinge. Sprich Enkel und Urenkel etc. Selbst nichteheliche und adoptierte Kinder, sowie Urenkel und Enkel des Erblassers sind hier mit inbegriffen. In der zweiten Ordnungen sind dann die Eltern vom Erblasser eingeschlossen und auch hier gehören deren Abkömmlinge mit in der Ordnungen rein.

Also Vater und Mutter, Bruder und Schwester sowie auch Neffen und Nichten. In der dritten Ordnungen sind dann die Großeltern und deren Nachfahren inbegriffen. Auch hier die Beispiele wie zum Beispiel Oma, Opa, Tante, Onkel, Cousine usw. In der vierten Ordnungen finden Sie dann die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. In der fünften und letzten Ordnungen werden dann die entfernten Verwandten behandelt. Besondere Vorschriften gibt es für den Ehepartner, da dieser zu keiner der zuvor erwähnten Ordnungen zählt. Diese Vorschriften basieren darauf, dass der Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser verheiratet war. Dieses nennt man dann Ehegattenerbrecht. Die Höhe des Anteils errechnet sich dann aus der Anzahl der zuvor erwähnten Ordnungen sowie aus dem Güterstand der Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls. Weiteres hierzu findet man im BgB. Sollte es keinerlei Verwandte geben und auch keine Ehegatten, so geht das Vermögen an das Bundesland über in welchem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Erbfalls gewohnt hat bzw. gemeldet war. Diese Zeilen dienten nun dazu, Ihnen kurz dazulegen wie das Verfahren wäre, sollte kein Testament oder Erbvertrag vorhanden sein. Jedoch gibt es auch noch die Möglichkeit zum Beispiel ein Testament aufzusetzen in welchem dann der Erblasser selbst die Reihenfolge bestimmen kann und auch selbst festlegen kann wer was und wie viel bekommt. Sollten Verwandte in einem Testament nicht aufgeführt worden sein, so obliegt Ihnen die Möglichkeit einen Pflichtteil einzufordern, notfalls auch gerichtlich. Unter anderem kann man in einem Testament auch festlegen, dass es bestimmte Vorraussetzungen gibt, damit man das Erbe antreten kann. Dies kann zum Bespiel die Pflege des Grabes sein oder aber auch andere Dinge. Sollten Sie selbst in der Situation sein und sich gerade mit dem Thema Erbrecht beschäftigen so können Sie sich an die Kanzlei Weiß & Partner wenden, die sich mit unter anderem auf dieses Thema spezialisiert haben um Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Die Kanzlei selbst ist in Esslingen ansässig in welcher Ihnen sicherlich ein Rechtsanwalt Auskunft zum Thema Erbrecht geben kann.

Weitere Informationen hier:
http://www.ratgeberrecht.eu/content/view/90/124/

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