© Gerd Altmann/AllSilhouettes.com / PIXELIOIm Scheidungsrecht gibt es viele Regelungen, die festlegen, wie ein Paar auch nach der Trennung noch miteinander verbunden ist bzw. welche Verpflichtungen eingehalten werden müssen. Unterhaltszahlungen und Sorgerechtsregelungen sind wichtige Themen in diesem Bereich. Doch schon wenn es um die weitere Nutzung der bisher zu zweit genutzten Wohnung geht, kann es zu Streitigkeiten kommen. Bei einer früher gemeinsamen Wohnung eines Ehepaares gilt zum Beispiel, dass derjenige, der in dieser Wohnung bleibt, nach einem gewissen Zeitraum alleine für die Mietkosten aufkommen muss. Wie lange diese Bedenkzeit dauert, hängt von der Dauer der Ehe ab.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte am 12.03.2010 fest, dass diese Bedenkzeit angemessen sein muss. In einem Fall blieb die Frau nach der Scheidung noch fast zwei Jahre in der vorher gemeinsamen Wohnung und trug alle Miet- und Nebenkosten. Wiederum zwei Jahre später sagte sie, dass ihr Ex-Mann sich an den Wohnungskosten beteiligen sollte. Diese Aufforderung der Frau wurde vom Landgericht abgelehnt. Da die Frau im Anschluss an die Scheidung die Wohnung alleine genutzt hatte, würde der Gesamtschuldnerausgleich entfallen. Vom OLG wurde jedoch die Entscheidung getroffen, dass die Frau einen Anspruch auf eine Beteiligung des Ex-Mannes hätte, wenn auch nur für einen Zeitraum von wenigen Monaten. Die Begründung lag darin, dass das Scheitern der Beziehung schon frühzeitig erkennbar war. Die Wohnung war fünf Jahre lang von beiden genutzt worden, daher wurde der Frau eine Überlegungsfrist von einem halben Jahr zugestanden. An den Wohnkosten für diesen Zeitraum müsste sich der Mann beteiligen, auch wenn die Frau schließlich zu der Entscheidung gekommen war, die Wohnung alleine weiter zu bewohnen.
Weitere Informationen hier:
http://www.familienanwaelte-dav.de