Unter der Beitragsbemessungsgrenze wird in Deutschland das Arbeitseinkommen verstanden, bis zu dem, in den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung, die Beiträge entrichtet werden müssen. Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich hierbei um eine dynamische Grenze, die jeweils zum ersten Januar eines Jahres an die jeweilige Entwicklung des Einkommens angepasst wird. Eine Bedeutung spielt die Beitragsbemessungsgrenze im Grunde genommen in allen Zweigen der Sozialversicherung, also wie zum Beispiel in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und in der Rentenversicherung. Grundsätzlich berechnen sich in Deutschland die Beiträge zur Sozialversicherung prozentual vom Bruttolohn. Wenn dieser Bruttolohn die Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und die der anderen Sozialversicherungszweige übersteigt, wird dazu zur Berechnung des Beitrags nur diese Bemessungsgrenze heranzogen.
Der Teil, der die Bemessungsgrenze übersteigt, bleibt jedoch unberücksichtigt. Klar unterscheiden muss man hier die Beitragbemessungsgrenze Krankenversicherung von der Versicherungspflichtgrenze. Die Versicherungspflichtgrenze beschreibt hingegen die Grenze, bis zu der der Versicherungsnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherungen versichert sein muss. Durch diese Trennung konnte der Kreis der versicherten natürlich etwas breiter gestreut werden und es kommt so mehr Geld in die leeren Kassen der Krankenkassen, was sicherlich von großer Bedeutung sein kann. Wer aber abhängig beschäftigt ist, und die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, kann sich in dem Fall auch in einer privaten Krankenversicherung versichern lassen. Von nur einigen Ausnahmen einmal abgesehen, sind auch Freiberufler und Selbständige nicht desto trotz in der Lage, sich privat zu versichern oder aber auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu bleiben. Festgelegt wird die Beitragsbemessungsgrenze jedes Jahr von der Bundesregierung. Sie wird für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung sowie für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung jedes Jahr durch die Rechtsverordnung angepasst. Bis heute ist die so genannte Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung in den alten und neuen Bundesländern sehr unterschiedlich. Jedes Jahr werden von der Bundesregierung für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenzen durch Rechtsverordnung angepasst. Dazu gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen.
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